I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist mit 25 v.H. am Stammkapital der X GmbH beteiligt. Diese Beteiligung wurde durch vier Darlehen fremdfinanziert. Im Streitjahr 2002 floss dem Kläger für das Geschäftsjahr 2001 eine Gewinnausschüttung in Höhe von 59 186,75 EUR zu. Für die zur Finanzierung des Geschäftsanteils aufgenommenen Darlehen zahlte der Kläger Schuldzinsen in Höhe von 10 444,80 EUR. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Einnahmen aus dem Geschäftsanteil ebenso wie die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zur Hälfte. Den hiergegen eingelegten Einspruch, mit dem die Kläger verfassungsrechtliche Einwendungen gegen die lediglich hälftige Berücksichtigung der Werbungskosten erhoben, wies das FA zurück.
Das Finanzgericht (FG) hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 1404).
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