FG Hamburg, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 232/09
Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes (SpStG) mit dem Grundgesetz trotz fehlender ausdrücklicher Beschränkung auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg; Erforderlichkeit einer erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht trotz Vorliegen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
BFH, Beschluss vom 17.08.2010 - Aktenzeichen II B 30/10
DRsp Nr. 2010/17122
Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes (SpStG) mit dem Grundgesetz trotz fehlender ausdrücklicher Beschränkung auf das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg; Erforderlichkeit einer erneuten Vorlage an das Bundesverfassungsgericht trotz Vorliegen eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts
1. NV: Das Hamburgische Spielgerätesteuergesetz ist bis zu seinem Außerkrafttreten auch insoweit anwendbar, als das BVerfG seine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat.2. NV: Der Geltungsbereich des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes beschränkt sich auf das Gebiet Hamburgs.