Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsfrage, in welcher Höhe im Streitjahr 1990 Kinderfreibeträge zu gewähren sind, ist aufgrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 (2 BvL 42/93, 2 BvR 1852/97, 1853/97 und 2 BvR 1220/93, BStBl II 1999, 174 ff. und 193 ff.) geklärt. Sie hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
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