BFH - Beschluss vom 14.02.2007
III B 176/06
Normen:
EStG § 66 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 904
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2294/03

Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldes 2002

BFH, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen III B 176/06

DRsp Nr. 2007/6162

Verfassungsmäßigkeit des Kindergeldes 2002

1. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklicht, ein Gestaltungsspielraum zu. Er ist nur insoweit gebunden, als er bei der Abgrenzung der Leistungsempfänger nicht sachwidrig entscheiden darf.2. Das Kindergeld von 154 EUR im Jahr 2002 pro Monat ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber neben dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes ab 2000 einen Betreuungsfreibetrag bzw. ab 2002 einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes eingeführt, das Kindergeld aber nicht in entsprechendem Umfang erhöht hat.

Normenkette:

EStG § 66 ; GG Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seine im September 1988 geborene Tochter X im Kalenderjahr 2002 Kindergeld in der gesetzlich vorgesehenen Höhe von 154 EUR monatlich.

Mit seinem Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung im Juni 2002 machte der Kläger erfolglos geltend, die Höhe des Kindergeldes entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.