Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 29.07.2020 – 3 K 1098/19 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) durch Art.
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