FG München, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 108/08
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolZG) in Hinblick auf das grundgesetzliche System der Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern; Erhebung des Solidaritätszuschlags als unbefristete Ergänzungsabgabe nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren; Pflicht des Gesetzgebers zur Aufhebung des SolZG nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren
BFH, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen II R 50/09
DRsp Nr. 2011/13675
Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolZG) in Hinblick auf das grundgesetzliche System der Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern; Erhebung des Solidaritätszuschlags als unbefristete Ergänzungsabgabe nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren; Pflicht des Gesetzgebers zur Aufhebung des SolZG nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren
1. NV: Das SolZG ist verfassungsgemäß zustande gekommen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 % der Bemessungsgrundlage für Veranlagungszeiträume ab 1998.2. NV: Der Solidaritätszuschlag bewirkt keine verfassungswidrige Aushöhlung der Bund und Ländern nach Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG gemeinschaftlich zustehenden Steuern. Die fehlende zeitliche Befristung des Solidaritätszuschlags beim Erlass des SolZG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.3. NV: Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, das SolZG wegen der fehlenden zeitlichen Befristung mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 aufzuheben. Das SolZG ist nicht durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden.
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