BFH - Urteil vom 21.07.2011
II R 50/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; SolZG § 1; SolZG § 3 Abs. 1 Nr. 1; SolZG § 3 Abs. 2; SolZG § 4 S. 1; EStG § 2 Abs. 6; EStG § 32 Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG München, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 108/08

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolZG) in Hinblick auf das grundgesetzliche System der Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern; Erhebung des Solidaritätszuschlags als unbefristete Ergänzungsabgabe nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren; Pflicht des Gesetzgebers zur Aufhebung des SolZG nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren

BFH, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen II R 50/09

DRsp Nr. 2011/13675

Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes (SolZG) in Hinblick auf das grundgesetzliche System der Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern; Erhebung des Solidaritätszuschlags als unbefristete Ergänzungsabgabe nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren; Pflicht des Gesetzgebers zur Aufhebung des SolZG nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren

1. NV: Das SolZG ist verfassungsgemäß zustande gekommen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes umfasst die Erhebung des Solidaritätszuschlags als Ergänzungsabgabe in Höhe von 5,5 % der Bemessungsgrundlage für Veranlagungszeiträume ab 1998. 2. NV: Der Solidaritätszuschlag bewirkt keine verfassungswidrige Aushöhlung der Bund und Ländern nach Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG gemeinschaftlich zustehenden Steuern. Die fehlende zeitliche Befristung des Solidaritätszuschlags beim Erlass des SolZG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 3. NV: Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, das SolZG wegen der fehlenden zeitlichen Befristung mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 aufzuheben. Das SolZG ist nicht durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden.