BFH - Beschluss vom 21.03.2019
VIII B 158/18
Normen:
FGO § 62 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 840
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3280/16

Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof

BFH, Beschluss vom 21.03.2019 - Aktenzeichen VIII B 158/18

DRsp Nr. 2019/8542

Verfassungsmäßigkeit des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof

NV: Der in § 62 Abs. 4 FGO normierte Vertretungszwang verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Oktober 2018 8 K 3280/16 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4;

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich —wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung hervorgeht— jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).