BFH - Urteil vom 01.08.2012
IX R 16/12
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 a.F.; EStG § 52a Abs. 4;
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 543/10

Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Steuerbegünstigung von Abfindungen aus Anlass der Auflösung eines Dienstverhältnisses

BFH, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen IX R 16/12

DRsp Nr. 2012/21177

Verfassungsmäßigkeit des Wegfalls der Steuerbegünstigung von Abfindungen aus Anlass der Auflösung eines Dienstverhältnisses

NV: In der Aufhebung des § 3 Nr. 9 EStG a.F. durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 2005, 3682) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 mit der Übergangsregelung des § 52 Abs. 4a EStG liegt keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Bezug auf eine bereits 2003 vereinbarte und erst im Juli 2008 ausgezahlte Abfindung.

Der Wegfall der Steuerbegünstigung von Abfindungen aus Anlass der Auflösung eines Dienstverhältnisses gemäß § 3 Nr. 9 EStG a.F. stellt sich in Verbindung mit der Übergangsregelung gemäß § 52 Abs. 4a EStG als sog. unechte Rückwirkung dar, die von dem Gesetzeszweck des Abbaus von Ausnahmeregelungen gedeckt ist und durch die Übergangsregelung des § 52 Abs. 4a EStG die Grenze des Zumutbaren wahrt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 a.F.; EStG § 52a Abs. 4;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Steuerfreiheit einer Abfindung nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes a.F. (EStG a.F.).