Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21.03.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin höhere Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten zuzuerkennen sind und in der Folge daraus eine höhere Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.07.2014.
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