BFH - Beschluss vom 16.10.2023
V B 49/22 (AdV)
Normen:
FGO § 69; AO § 227, § 240;
Fundstellen:
BB 2023, 2582
DB 2023, 2670
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 53/22

Verfassungsmäßigkeit nach dem 31.12.2018 verwirkter SäumniszuschlägeAblehnung der AdV von Säumniszuschlägen mangels ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität

BFH, Beschluss vom 16.10.2023 - Aktenzeichen V B 49/22 (AdV)

DRsp Nr. 2023/13877

Verfassungsmäßigkeit nach dem 31.12.2018 verwirkter Säumniszuschläge Ablehnung der AdV von Säumniszuschlägen mangels ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität

1. Bei summarischer Prüfung bestehen nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2022 - VII R 21/21 (BFHE 278, 1, BStBl II 2023, 304) und vom 15.11.2022 - VII R 55/20 (BFHE 278, 403, BStBl II 2023, 621) keine ernstlichen Zweifel mehr an der Verfassungsmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, auch soweit diese nach dem 31.12.2018 entstanden sind.2. Ernstliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge ergeben sich auch nicht aus den unionsrechtlichen Grundsätzen des Äquivalenz-, Effizienz-, Verhältnismäßigkeits- und Neutralitätsprinzips.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2022 - 12 V 53/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 06.05.2022 - 12 V 53/22 insoweit aufgehoben, als Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung gewährt wurde.

Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung und Aufhebung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2015 bis 2021 wird insgesamt abgelehnt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

FGO § ;