FG Münster - Beschluss vom 10.10.2005
13 V 1792/05 E
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG (a.F.) § 10i ;
Fundstellen:
EFG 2006, 49

Verfassungsmäßigkeit von § 22 Nr. 3 EStG, Vorkostenabzug nach § 10i EStG a.F.

FG Münster, Beschluss vom 10.10.2005 - Aktenzeichen 13 V 1792/05 E

DRsp Nr. 2005/19519

Verfassungsmäßigkeit von § 22 Nr. 3 EStG, Vorkostenabzug nach § 10i EStG a.F.

1. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung ergeben sich ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 22 Nr. 3 EStG, da die Durchsetzung der Norm bei Gewinnen aus Optionsgeschäften in den vorliegend streitigen Veranlagungszeiträumen 1994 und 1996 wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt war und daher durch die Finanzbehörden tatsächlich nicht gleichmäßig vollzogen wurde. 2. Es erscheint zumindest zweifelhaft, dass das Bundesverfassungsgericht, bei dem zu dieser Rechtsfrage zwei Normenkontrollverfahren anhängig sind (Az. 2 BvL 8/05 und 2 BvL 12/05), für den Fall, dass es die Verfassungswidrigkeit von § 22 Nr. 3 EStG feststellt, von einer Nichtigkeitserklärung für die Vergangenheit absehen und dem Gesetzgeber stattdessen eine Übergangsfrist für die Schaffung einer verfassungsgemäßen Neuregelung einräumen wird (entgegen BFH, Urt. v. 29.6.2004 - IX R 26/03, BStBl. II 2004, 995 sowie Urt. v. 23.11.2004 - IX R 3/02, BFH/NV 2005, 850).