FG Niedersachsen, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 10396/05
Verfassungsmäßigkeit von § 33c Einkommensteuergesetz (EStG) in der für 2002 bis 2005 geltenden Fassung hinsichtlich des Freibetrags für den Betreuungsbedarf und Erziehungsbedarf oder Ausbildungsbedarf; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Norm
BFH, Beschluss vom 27.10.2009 - Aktenzeichen VI B 160/08
DRsp Nr. 2010/227
Verfassungsmäßigkeit von § 33cEinkommensteuergesetz (EStG) in der für 2002 bis 2005 geltenden Fassung hinsichtlich des Freibetrags für den Betreuungsbedarf und Erziehungsbedarf oder Ausbildungsbedarf; Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes bei Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit einer Norm
Streitig ist die Höhe des Abzugs von Kinderbetreuungskosten gemäß § 33c des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr 2004 geltenden Fassung.
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