Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) Kindergeld für das Kind X ab Mai 2006 zu gewähren ist.
Die Klin. ist algerische Staatsangehörige und hält sich seit 1998 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Sie verfügte jedenfalls bis zum 20.06.2007 über eine gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß §
Am 22.05.2006 stellte die Klin. einen Antrag auf Kindergeld für ihr Kind X. Diesen Antrag lehnte die Beklagte (Bekl.) am 30.05.2006 mit der Begründung ab, die Klin. gehöre nicht zu den in § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten ausländischen Staatsangehörigen, die Kindergeld beanspruchen könnten.
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