FG Münster - Urteil vom 13.08.2008
7 K 2922/06 Kg
Normen:
EStG § 52 Abs. 61a Satz 2 ; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1981

Verfassungsmäßigkeit von § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG; Übergangsregelung des § 52 Abs. 61a EStG

FG Münster, Urteil vom 13.08.2008 - Aktenzeichen 7 K 2922/06 Kg

DRsp Nr. 2008/19347

Verfassungsmäßigkeit von § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG; Übergangsregelung des § 52 Abs. 61a EStG

1. Die Neuregelung der Anspruchsberechtigung von Ausländern hinsichtlich des Kindergeldes durch § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG i.d.F. des AuslAnsprG vom 13.12.2006 (BGBl. I 2006, 2915) ist verfassungsgemäß. 2. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 61a Satz 2 EStG zur Änderung von § 62 Abs. 2 EStG vom 13.12.2006 ist auf Kindergeldfestsetzungen des Jahres 2006 anwendbar.

Normenkette:

EStG § 52 Abs. 61a Satz 2 ; EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin (Klin.) Kindergeld für das Kind X ab Mai 2006 zu gewähren ist.

Die Klin. ist algerische Staatsangehörige und hält sich seit 1998 in der Bundesrepublik Deutschland auf.

Sie verfügte jedenfalls bis zum 20.06.2007 über eine gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Am 22.05.2006 stellte die Klin. einen Antrag auf Kindergeld für ihr Kind X. Diesen Antrag lehnte die Beklagte (Bekl.) am 30.05.2006 mit der Begründung ab, die Klin. gehöre nicht zu den in § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten ausländischen Staatsangehörigen, die Kindergeld beanspruchen könnten.