FG Münster - Beschluss vom 16.05.2022
5 V 507/22
Normen:
MwStSystRL Art. 401;

Verfassungsmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge

FG Münster, Beschluss vom 16.05.2022 - Aktenzeichen 5 V 507/22

DRsp Nr. 2022/8963

Verfassungsmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge

Tenor

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 14.12.2021 über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2014 wird in Höhe von 3.420 € bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch vom 21.12.2021 oder bis dessen anderweitiger Erledigung ausgesetzt.

Die Vollziehung der Abrechnungsbescheide vom 14.12.2021 über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2017 und 2018 werden jeweils in Höhe von 114 € bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch vom 21.12.2021 oder bis dessen anderweitiger Erledigung ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 38 % und der Antragsgegner zu 62 %.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 401;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die in den angefochtenen Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge verfassungswidrig und/oder unionsrechtswidrig sind.

Auf Antrag der Antragstellerin (Astin.) erließ der Antragsgegner (Ag.) am 14.12.2021 drei Abrechnungsbescheide, die zulasten der Astin. Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer wie folgt auswiesen:

Säumniszuschläge Davon ab dem 01.01.2019 entstanden:
Umsatzsteuer 2014 5.700,00 € 3.420,00 €
Umsatzsteuer 2017 114,00 € 114,00 €
Umsatzsteuer 2018 114,00 €