Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 25. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 1/10 der Kosten des Klage- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Forderung von Säumniszuschlägen von mehr als 1 vH auf ausstehende Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
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