Die Kläger sind verheiratet. Der Kläger bezieht als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung, die Klägerin aus nicht selbständiger Arbeit. Zu ihrem Haushalt gehört ein am 9.8.1973 geborenes Kind, das sich im Streitjahr in Berufsausbildung befand. Bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wurde ein anteiliger Ausbildungsfreibetrag und für Zwecke der Kirchensteuerfestsetzung und des Solidaritätszuschlags ein anteiliger Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|