FG Hessen - Urteil vom 22.05.2000
3 K 5155/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 996

Verfassungsmäßigkeit; Vorwegabzug; Sonderausgaben - Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

FG Hessen, Urteil vom 22.05.2000 - Aktenzeichen 3 K 5155/99

DRsp Nr. 2001/1813

Verfassungsmäßigkeit; Vorwegabzug; Sonderausgaben - Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des

1. Die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2a EStG ist auch dann in vollem Umfang vorzunehmen, wenn der Steuerpflichtige nur einen Teil des Jahres nichtselbständig tätig war und nur während dieser Zeit Leistungen zur Zukunftssicherung erbracht hat. 2. Die volle Kürzung des Vorwegabzugs um einen prozentualen Anteil des Arbeitslohnes, unabhängig von der Dauer der nichtselbständigen Tätigkeit im Kalenderjahr, ist verfassungsgemäß

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a; GG Art. 3 Abs. 1 ; GG Art. 14 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt) im Jahr 1997 den Vorwegabzug gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a) Einkommensteuergesetz (EStG) für die Kläger zutreffend ermittelt hat. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: