Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft im Blick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 370a AO (vgl. BGH wistra 2005, 30, 31 f.; NJW 2004,
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