BGH - Beschluß vom 21.07.2006
5 StR 152/06
Normen:
AO § 370a ;
Fundstellen:
wistra 2006, 463
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 09.01.2006

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 370a AO

BGH, Beschluß vom 21.07.2006 - Aktenzeichen 5 StR 152/06

DRsp Nr. 2006/22533

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 370a AO

Der Senat hat weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 370 a AO.

Normenkette:

AO § 370a ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in drei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft im Blick auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 370a AO (vgl. BGH wistra 2005, 30, 31 f.; NJW 2004, 2990, 2991 f.) in den Fällen B. III. 1, 2 und 3 auf den Vorwurf des gewerblichen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 AO) beschränkt. Er hat ferner im Fall B. III. 3 ebenfalls nach § 154a Abs. 2 StPO den Schuldspruch auf den jedenfalls gegebenen Versuch im Blick darauf beschränkt, dass sich den Feststellungen weder der Inhalt einer gegebenenfalls erfolgten Zollanmeldung hinreichend klar entnehmen lässt noch der genaue Zeitpunkt, in dem die in Schnitthölzern versteckten Zigaretten entdeckt wurden. Der Senat hat die Schuldsprüche entsprechend geändert. Der Schuldspruchänderung steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.