Zu entscheiden ist, ob Einkünfte aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2001 wegen Überentnahmen nach § 4 Abs. 4 a Einkommensteuergesetz (EStG) um einen typisierten Zinsbetrag (Hinzurechnungsbetrag) zu erhöhen sind und dementsprechend auch ein höherer Gewerbeertrag im Rahmen der Gewerbesteuer anzusetzen ist.
Die Klägerin (Klin.) ist eine Kommanditgesellschaft. Während die Komplementär-GmbH am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist und lediglich eine Haftungsvergütung erhält, sind die übrigen beiden Gesellschafter als Kommanditisten zu jeweils gleichen Teilen beteiligt. Die Einkünfte werden durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt.
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