BFH - Beschluss vom 15.04.2020
IV B 9/20 (AdV)
Normen:
GG Art. 20 Abs. 2; GewStG § 7 Satz 3, § 9 Nr. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1; EStG § 5a Abs. 4; FGO § 69 Abs. 2 und Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 919
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 270/19

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der rückwirkenden Einführung von § 7 S. 3 GewStG hinsichtlich der Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß § 5a Abs. 4 EStG im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages

BFH, Beschluss vom 15.04.2020 - Aktenzeichen IV B 9/20 (AdV)

DRsp Nr. 2020/8970

Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der rückwirkenden Einführung von § 7 S. 3 GewStG hinsichtlich der Berücksichtigung von Hinzurechnungen gemäß § 5a Abs. 4 EStG im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrages

1. NV: An der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der rückwirkenden Einführung von § 7 Satz 3 GewStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451 —"JStG 2019"—) bestehen jedenfalls ab Inkrafttreten der Neuregelung am 18.12.2019 keine ernstlichen Zweifel. 2. NV: In Bezug auf die Behandlung von Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG als Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i.S. des § 7 Satz 3 GewStG konnte sich ein Vertrauen darin, dass die Unterschiedsbeträge nicht zu dem fiktiven Gewerbeertrag gehören, bis zu den BFH-Urteilen vom 25.10.2018 – IV R 35/16 (BFHE 263, 22), IV R 40/16 und IV R 41/16 nicht bilden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 08.01.2020 – 6 V 270/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 2; GewStG § 7 Satz 3, § 9 Nr. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1; EStG § 5a Abs. 4; FGO § 69 Abs. 2 und Abs. 3;

Gründe

I.