I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin), eine im Bauträgergeschäft tätige GmbH, kaufte sanierungsbedürftige Gebäude im Fördergebiet, teilte sie in Wohnungs- bzw. Teileigentum auf und veräußerte sie vor oder während der Sanierung an verschiedene Erwerber.
Im September 2001 beantragte die Antragstellerin für im Streitjahr 2000 vorgenommene nachträgliche Herstellungsarbeiten an verschiedenen Gebäuden Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1999. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 2. Januar 2002 die Investitionszulage antragsgemäß in Höhe von 905 856 DM (463 157 EURO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) fest und zahlte sie aus.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|