BFH - Beschluss vom 22.05.2006
VI R 46/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ; BVerfGG § 80 Abs. 1 § 80 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1946
BFHE 213, 536
BStBl II 2006, 820
DB 2006, 2040
DStR 2006, 1638
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 10.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1810/03

Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

BFH, Beschluss vom 22.05.2006 - Aktenzeichen VI R 46/05

DRsp Nr. 2006/22847

Verfassungswidrigkeit der Ausschlussfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG

»Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25. Februar 1992 (BGBl I 1992, 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ; EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 ; BVerfGG § 80 Abs. 1 § 80 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

A. Gegenstand der Vorlage

I. Sachverhalt

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Volkswirt und war im Streitjahr 1996 bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft angestellt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In den Jahren 1993 bis 1996 bereitete sich der Kläger außerdem auf die Steuerberater-Prüfung vor, die er aber nicht bestand.

Der Kläger gab am 30. Dezember 2002 seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab. Das FA lehnte die Einkommensteuerveranlagung mit Bescheid vom 3. Januar 2003 ab, da der Antrag auf Durchführung der Veranlagung nach Ablauf der Antragsfrist gestellt worden sei und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.