A. Gegenstand der Vorlage
Zu entscheiden ist, ob eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen ist, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG und § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG in der jeweils für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung des Einkommensteuergesetzes vom 7.09.1990 (BGBl. I 1990, 1898) insoweit mit Artikel 3 GG unvereinbar und nichtig ist, als im Veranlagungszeitraum 1996 die Durchsetzung des Steueranspruchs bei der Veräußerung von Wertpapieren und bei der Durchführung von Optionsgeschäften wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
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