FG Niedersachsen - Beschluss vom 14.05.2003 3 K 264/95
Normen:
NSpielbG (1973) § 3 Abs. 1 Satz 2 ; Gesetz zur Ergänzung abgaberechtlicher Vorschriften für öffentliche Spielbanken vom 14.6.2002 § 2 § 5 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 445
Verfassungswidrigkeit der Erhebung höherer (zusätzlicher) Spielbankabgabe gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973 - Rückwirkungsverbot; Spielbankabgabe; Verfassungswidrigkeit
FG Niedersachsen, Beschluss vom 14.05.2003 - Aktenzeichen 3 K 264/95
DRsp Nr. 2004/1211
Verfassungswidrigkeit der Erhebung höherer (zusätzlicher) Spielbankabgabe gem. § 3 Abs. 1 Satz 2 Niedersächsisches Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973 - Rückwirkungsverbot; Spielbankabgabe; Verfassungswidrigkeit
1. § 2 und § 5 des Gesetzes zur Ergänzung abgaberechtlicher Vorschriften für öffentliche Spielbanken vom 14.6.2002 verstoßen gegen das Rückwirkungsverbot und beinhalten damit einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip.2. § 3 Abs. 1 Satz 2 NSpielbG 1973 verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Normenkette:
NSpielbG (1973) § 3 Abs. 1 Satz 2 ; Gesetz zur Ergänzung abgaberechtlicher Vorschriften für öffentliche Spielbanken vom 14.6.2002 § 2 § 5 ;
Tatbestand:
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