FG Niedersachsen - Beschluss vom 15.05.2003 3 K 289/95
Normen:
NSpielbG (1973) § 3 Satz 1 Nr. 2 § 7 ; Gesetz zur Ergänzung abgaberechtlicher Vorschriften für öffentliche Spielbanken vom 14.6.2002 § 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 438
Verfassungswidrigkeit der Erhebung von Troncabgabe auf Grundlage des § 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Niedersächsisches Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973 - Troncabgabe; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Verfassungswidrigkeit
FG Niedersachsen, Beschluss vom 15.05.2003 - Aktenzeichen 3 K 289/95
DRsp Nr. 2004/1210
Verfassungswidrigkeit der Erhebung von Troncabgabe auf Grundlage des § 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Niedersächsisches Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973 - Troncabgabe; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Verfassungswidrigkeit
1. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung abgaberechtlicher Vorschriften für öffentliche Spielbanken vom 14.6.2002 verstoßen gegen das Rechtsstaatsprinzip und verfassungswidrig.2. § 7 Satz 1 Nr. 2 NSpielbG 1973 ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Rechtsstaatsprinzip verfassungswidrig.3. Die sachtypischen Besonderheiten der Troncabgabe rechtfertigen nicht die Annahme einer hinreichenden Tatbestandsbestimmtheit des § 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 NSpielbG 1973.
Normenkette:
NSpielbG (1973) § 3 Satz 1 Nr. 2 § 7 ; Gesetz zur Ergänzung abgaberechtlicher Vorschriften für öffentliche Spielbanken vom 14.6.2002 § 3 ;
Tatbestand:
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