BFH - Beschluß vom 08.09.2000
VII B 114/00
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; KraftStG § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 347

Verfassungswidrigkeit der Kfz-Steuer?

BFH, Beschluß vom 08.09.2000 - Aktenzeichen VII B 114/00

DRsp Nr. 2000/10387

Verfassungswidrigkeit der Kfz-Steuer?

1. Der Gleichheitssatz ist bereichsspezifisch anzuwenden. Die Ausführungen des BVerfG im Beschluss vom 22.06.1995 (BVerfGE 93, 121) sind nicht ohne weiteres auf die Kfz-Steuer zu übertragen. 2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit der Kfz-Steuer.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; KraftStG § 9 ;

Gründe:

Die wegen der Frage, ob die Kraftfahrzeugsteuer das Existenzminimum der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ausreichend berücksichtigt, auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).