Die wegen der Frage, ob die Kraftfahrzeugsteuer das Existenzminimum der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ausreichend berücksichtigt, auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Rechtsfrage nicht ausreichend dargelegt ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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