FG Thüringen - Beschluss vom 16.08.2005
I 595/02 V
Normen:
GG Art. 20 Abs. 2 ; GewStG (1999) § 2 Abs. 2 S. 3 (Fassung 20.12.2001) § 36 Abs. 2 S. 2 (Fassung 20.12.2001) ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1632

Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Abschaffung der gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft

FG Thüringen, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen I 595/02 V

DRsp Nr. 2005/18570

Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Abschaffung der gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der rückwirkende Ausschluss der gewerbesteuerlichen Rechtsfolgen der Mehrmütterorganschaft durch §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20.12.2001 verfassungsgemäß ist. 2. § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG in der Fassung des UntStFG könnte allenfalls mit einer Hinzufügung in folgendem Sinne als gültig angesehen werden: "... dies gilt in Fällen der Mehrmütterorganschaft nicht für diejenigen Gesellschafter des Organträgers, die die vor dem ... [Datum des Bekanntwerdens der BFH-Entscheidungen vom 9. Juni 1999] im Verfahren der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und einem anschließenden Einspruchsverfahren oder nach dem ... [wie vor] bis zum ... [Datum, an dem das Vertrauen in die Fortgeltung der der BFH-Entscheidungen vom 9. Juni 1999 nicht mehr gerechtfertigt war] in einem Verfahren der einheitlichen gesonderten Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages die Eigenschaft eines Organträgers beansprucht haben und dieses Begehren aufrecht erhalten".

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 2 ; GewStG (1999) § 2 Abs. 2 S. 3 (Fassung 20.12.2001) § 36 Abs. 2 S. 2 (Fassung 20.12.2001) ; FGO § 69 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.