Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Abschaffung der gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft
FG Thüringen, Beschluss vom 16.08.2005 - Aktenzeichen I 595/02 V
DRsp Nr. 2005/18570
Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Abschaffung der gewerbesteuerlichen Mehrmütterorganschaft
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der rückwirkende Ausschluss der gewerbesteuerlichen Rechtsfolgen der Mehrmütterorganschaft durch §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG in der Fassung des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20.12.2001 verfassungsgemäß ist.2. § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG in der Fassung des UntStFG könnte allenfalls mit einer Hinzufügung in folgendem Sinne als gültig angesehen werden: "... dies gilt in Fällen der Mehrmütterorganschaft nicht für diejenigen Gesellschafter des Organträgers, die die vor dem ... [Datum des Bekanntwerdens der BFH-Entscheidungen vom 9. Juni 1999] im Verfahren der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und einem anschließenden Einspruchsverfahren oder nach dem ... [wie vor] bis zum ... [Datum, an dem das Vertrauen in die Fortgeltung der der BFH-Entscheidungen vom 9. Juni 1999 nicht mehr gerechtfertigt war] in einem Verfahren der einheitlichen gesonderten Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages die Eigenschaft eines Organträgers beansprucht haben und dieses Begehren aufrecht erhalten".