Die Regelung des § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG ist nicht verfassungswidrig. Das beruht auf der Rechtsprechung des BFH, wonach die Vorschrift verfassungskonform dergestalt auszulegen ist, dass dem Stpfl. der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für das Erbbaurecht eröffnet wird, sodass ein Verstoß gegen das Übermaßverbot bei der Bewertung eines erbbaurechts- belasteten Grundstücks/Erbbaurechts vermieden wird.