FG Bremen - Beschluss vom 13.02.2012
1 V 113/11 (5)
Normen:
EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3; EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 5; EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 1b; EStG § 26b; EStG § 32a Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 615

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Lohnsteuerklassenkombination III/V sowie des Splittingverfahrens für eingetragene Lebenspartner besonderes berechtigtes Interesse von Lebenspartnerschaften überwiegt

FG Bremen, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 1 V 113/11 (5)

DRsp Nr. 2012/5077

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Lohnsteuerklassenkombination III/V sowie des Splittingverfahrens für eingetragene Lebenspartner besonderes berechtigtes Interesse von Lebenspartnerschaften überwiegt

1. Die Verfassungsmäßigkeit der Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren durch die Versagung der Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V sowie des Splittingtarifs ist ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 FGO. 2. Das zur Gewährung von Aussetzung der Vollziehung wegen der materiellen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nötige besondere berechtigte Interesse des eingetragenen Lebenspartners an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt die gegen die Aussetzung sprechenden öffentlichen Belange. 3. Wird der Antrag, die Eintragung einer Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte zu ändern, abgelehnt, ist einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheids zu gewähren.

Die Vollziehung des Bescheides vom … wird bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens dergestalt ausgesetzt, dass ab dem 1. Januar 2012 vorläufig bei der Antragstellerin zu 1. die Steuerklasse III und bei der Antragstellerin zu 2. die Steuerklasse V berücksichtigt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3;