Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des erledigten Rechtsstreits zu entscheiden.
1. Revisionsverfahren
Die Kosten des Revisionsverfahrens waren dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen, da sich der Rechtsstreit dadurch erledigt hat, dass dem Revisionsbegehren durch Änderung des Einkommensteuerbescheids stattgegeben worden ist (§ 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Begehren des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ging dahin, durch die Revision den Fall offen zu halten, um nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Familienleistungsausgleich seine Rechte auf der Grundlage der BVerfG-Entscheidung wahren zu können.
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