BFH - Beschluss vom 21.06.2006
VI R 281/94
Normen:
FGO § 138 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Hessen- 7 K 86/89 - 16.1.1990,

Verfassungswidrigkeit des Familienleistungsausgleichs; Gesetzesänderung; Kostenfolge

BFH, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen VI R 281/94

DRsp Nr. 2006/19449

Verfassungswidrigkeit des Familienleistungsausgleichs; Gesetzesänderung; Kostenfolge

Geht ein Revisionsbegehren dahin, den Fall offen zu halten, um nach einer Entscheidung des BVerfG zum Familienleistungsausgleich seine Rechte auf der Grundlage der BVerfG-Entscheidung wahren zu können, so erledigt ein nach § 53 EStG ergangenen Änderungsbescheid den Rechtsstreit in der Hauptsache. Die Verfahrenskosten sind in voller Höhe dem FA aufzuerlegen.

Normenkette:

FGO § 138 Abs. 2 ;

Gründe:

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch über die Kosten des erledigten Rechtsstreits zu entscheiden.

1. Revisionsverfahren

Die Kosten des Revisionsverfahrens waren dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen, da sich der Rechtsstreit dadurch erledigt hat, dass dem Revisionsbegehren durch Änderung des Einkommensteuerbescheids stattgegeben worden ist (§ 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Begehren des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ging dahin, durch die Revision den Fall offen zu halten, um nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Familienleistungsausgleich seine Rechte auf der Grundlage der BVerfG-Entscheidung wahren zu können.