Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages 1995 - Aussetzung und Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht
FG Niedersachsen, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 7 K 143/08
DRsp Nr. 2014/3686
Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages 1995 – Aussetzung und Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht
Die Regelung der Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags gemäß § 3SolZG 1995 verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1GG.Die Regelung führt zu einer Begünstigung gewerblicher Einkünfte gegenüber nicht gewerblichen Einkünften, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war.Der Solidaritätszuschlag stellt keine zulässige Ergänzungsabgabe i. S. von Art. 105 Abs. 2, 106 Abs. 1 Nr. 6GG dar.Das SolZG 1995 verletzt im Streitjahr 2007 die Finanzverfassung und damit die verfassungsmäßige Ordnung i. S. der Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3GG.Die Fortführung des Solidaritätszuschlags widerspricht den erkennbaren Vorstellungen des Verfassungsgebers zur Zulässigkeit von Ergänzungsabgaben.