Verfassungswidrigkeit des Verlustausschlusses nach § 17 EStG
FG Münster, vom 11.06.1999 - Aktenzeichen 4 K 5776/98 E
DRsp Nr. 2001/3022
Verfassungswidrigkeit des Verlustausschlusses nach § 17EStG
Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 Abs. 1BVerfGG wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 22 b JStG 1996 vom 11.10.1995 (BGBl. I, 1250, 1259) mit Art. 3 Abs. 1GG insoweit vereinbar ist, als Veräußerungsverluste aus innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung entgeltlich erworbenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft von einer einkommensteuerlichen Berücksichtigung auch dann ausgeschlossen sind, wenn der Steuerpflichtige vor dem Erwerb noch nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war und der Erwerb der Anteile zur Begründung einer wesentlichen Beteiligung geführt hat.
Für die Praxis:
Die ab 1999 geltende Neuregelung des § 17 Abs. 2 Satz 4 Buchst. b EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 begünstigt die entgeltliche Aufstockung zur Erreichung einer wesentlichen Beteiligung. Hat ein Gesellschafter z.B. bereits 8 % und kauft er 12 % hinzu, so kann er einen innerhalb der kommenden fünf Jahre erlittenen Veräußerungsverlust zu 12/20 steuerlich abziehen. Im Fall des Klägers hätte die Neuregelung zu einem vollen Verlustausgleich geführt.