BFH - Beschluß vom 24.07.2000
VII B 16/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 55

Verfassungswidrigkeit einer Norm, Darlegung der grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluß vom 24.07.2000 - Aktenzeichen VII B 16/00

DRsp Nr. 2000/9474

Verfassungswidrigkeit einer Norm, Darlegung der grundsätzliche Bedeutung

Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache, wenn die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm geltend gemacht wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3;

Gründe:

I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) erkannt, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung einer Obstabfindungsbrennerei hat, weil im Verwaltungsbezirk H die vorgesehene Grenzzahl erreicht sei. Die für die Zulassung zuständige Oberfinanzdirektion (OFD) habe zu Recht entschieden, dass für den OFD-Bezirk H nur vier --und nicht wie der Kläger meint sieben-- Brennereien zugelassen werden können und diese Anzahl an Brennereien bereits zugelassen sei. Zwar seien zum 1. Oktober 1919 noch sieben Abfindungsbrennereien zugelassen gewesen, die Zahl sei jedoch durch die Umwandlung von zwei Abfindungsbrennereien in Verschlussbrennereien in den Jahren 1923 und 1929 sowie einen Verlust der Abfindung auf Dauer in Folge eines Monopolvergehens im Jahre 1950 auf die Grenzzahl vier abgesunken.