BFH - Beschluss vom 12.10.2005
II B 106/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 253
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1841/02

Verfassungswidrigkeit Einheitswert Grundvermögen: fehlende neue Hauptfeststellung

BFH, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen II B 106/04

DRsp Nr. 2006/69

Verfassungswidrigkeit Einheitswert Grundvermögen: fehlende neue Hauptfeststellung

Es ist nicht anzunehmen, das BVerfG werde im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Vorschriften über die Grundstücksbewertung im Ertragswertverfahren aussprechen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 100 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erwarb 1981 ein Wohn- und Geschäftshaus in F zum Preis von 920 000 DM. Für das Grundstück war im Ertragswertverfahren auf den 1. Januar 1964 ein Einheitswert von 267 200 DM festgestellt worden. Es enthält zwei Läden und zwei Wohnungen und ist vollständig vermietet. Der größere der beiden Läden mit einer Fläche von 400 qm und einem Lagerraum von 80 qm erbrachte im Erwerbszeitpunkt eine jährliche Miete von 45 000 DM; im Jahr 1999 betrug sie nur noch 9 600 DM. Dem festgestellten Einheitswert liegt eine Jahresrohmiete von 42 DM/qm für die Läden und insgesamt eine Jahresrohmiete von 30 032 DM zugrunde.