FG München, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2185/03
Verfassungswidrigkeit GewSt; Aussetzung des Verfahrens
BFH, Beschluss vom 02.09.2005 - Aktenzeichen XI B 224/04
DRsp Nr. 2006/1451
Verfassungswidrigkeit GewSt; Aussetzung des Verfahrens
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74FGO kommt nicht in Betracht, weil nicht zu erwarten ist, dass sich die Entscheidung des BVerfG, selbst wenn sie die Gewerbeertragsteuer für verfassungswidrig erklären sollte, auf das anhängige Besteuerungsverfahren auswirken wird (Anschluss an Senats-Beschl. v. 5.4.2005 - IV B 96/03 -, BFH/NV 2005, 1564).