Streitig sind zwischen den Beteiligten die Besteuerung der Leibrente des Antragstellers (AS) mit 50% des Ertrages sowie die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen.
Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der AS, geboren 1934, bezog im Streitjahr 2005, ebenso wie bereits in den Vorjahren, Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (13.366 EUR). Daneben erzielte er noch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (1.724 EUR) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (7.393 EUR).
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