FG Münster - Beschluss vom 27.01.2021
12 V 3395/20 AO
Normen:
AO § 240;

Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen

FG Münster, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen 12 V 3395/20 AO

DRsp Nr. 2021/2673

Verfassungswidrigkeit von Säumniszuschlägen

Tenor

Die Beschwerde gegen den im Verfahren 12 V 901/20 AO ergangenen Beschluss vom 29.05.2020 wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 240;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat im Verfahren 12 V 901/20 AO die Aussetzung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides des Antragsgegners vom 10.03.2020 bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens oder dessen anderweitigen Erledigung beantragt, als dieser nur Säumniszuschläge in Höhe von X € auszuweisen habe. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Rückschlüsse darauf zuließe, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1% auf der Grundlage von § 240 der Abgabenordnung (AO) verfassungswidrig hoch sei.

Der Senat hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Beschluss vom 29.05.2020, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt.