Streitig ist nur die Verfassungsmäßigkeit der festgesetzten Erbschaftsteuer.
I.
Die am 31. Mai 1996 in ... verstorbene Erblasserin ... wurde aufgrund des privatschriftlichen Testaments vom 26. Juni 1995 vom Kläger allein beerbt. Zum Nachlass gehörten u.a. Grundstücke sowie Betriebsvermögen (... GmbH & Co. KG Beteiligung).
Der Kläger reichte zwar die Erbschaftsteuererklärung ein, nicht jedoch die Fragebögen zur Bewertung des Grundvermögens.
Mit Steuerbescheid vom 13. August 1999 setzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 3.360.420 DM fest.
Der Freibetrag nach § 13 Abs. 2 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) in Höhe von 500.000 DM wurde gewährt.
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