I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bestreitet, im Streitjahr (1991) zusammen mit dem Beigeladenen und einem mittlerweile verstorbenen Dritten Einkünfte aus dem gemeinsamen Betrieb eines "Journalisten-Pools" erzielt zu haben. Eine Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen habe es nur auf werkvertraglicher Basis gegeben. Eine Feststellungserklärung wurde nicht abgegeben. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt), führte eine einheitliche Feststellung für den Kläger, den Beigeladenen und den Dritten durch auf der Grundlage einer vom Beigeladenen eingereichten Gewinnermittlung und rechnete den dort ausgewiesenen Gewinn den Feststellungsbeteiligten zu jeweils einem Drittel zu.
Das Finanzgericht (FG) ist in dem angefochtenen Urteil von dem Bestehen des "Journalisten-Pools" als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgegangen und hat die Klage abgewiesen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben sind.
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