BGH - Beschluss vom 10.07.2018
II ZB 24/14
Normen:
WpHG a.F. § 37b Abs. 1; KapMuG § 6 Abs. 1; KapMuG § 15; WpHG AnSVG § 13 Abs. 1 S. 1; AktG § 93 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AG 2019, 79
BB 2018, 2817
MDR 2018, 1510
NJW-RR 2019, 38
NZG 2019, 105
WM 2018, 2225
ZIP 2018, 2307
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Kap 1/08

Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des Vorstands wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten und Treupflichten wegen des durch das Verhalten geschaffenen Ergebnisses als kursrelevant; Abstellen für die Auslegung des Begriffs der Auswirkungen auf die Vermögenslage oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf auf die i.R.d. Regelpublizität des Emittenten zu offenbarenden Tatsachen; Anfechtbarkeit der einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisenden Entscheidung des Oberlandesgerichts; Rechtliche Würdigung der Verletzung der Pflichten eines ehemaligen Mitglieds des Vorstands als Meinungsäußerung statt einer Tatsache mangels Beweisbarkeit

BGH, Beschluss vom 10.07.2018 - Aktenzeichen II ZB 24/14

DRsp Nr. 2018/17378

Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des Vorstands wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten und Treupflichten wegen des durch das Verhalten geschaffenen Ergebnisses als kursrelevant; Abstellen für die Auslegung des Begriffs der Auswirkungen auf die Vermögenslage oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf auf die i.R.d. Regelpublizität des Emittenten zu offenbarenden Tatsachen; Anfechtbarkeit der einen Antrag auf Erweiterung des Musterverfahrens zurückweisenden Entscheidung des Oberlandesgerichts; Rechtliche Würdigung der Verletzung der Pflichten eines ehemaligen Mitglieds des Vorstands als Meinungsäußerung statt einer Tatsache mangels Beweisbarkeit

a) Ob ein ehemaliges Mitglied des Vorstands seine Pflichten verletzt hat, ist eine rechtliche Würdigung, die als Meinungsäußerung mangels Beweisbarkeit keine Tatsache ist.b) Für die Auslegung des Begriffs der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder den allgemeinen Geschäftsverlauf ist auf die im Rahmen der Regelpublizität des Emittenten zu offenbarenden Tatsachen abzustellen.