BFH - Beschluss vom 20.04.2010
X S 42/09 (PKH)
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1468

Verfristete Stellung eines Prozesshilfeantrags hinsichtlich einer fehlenden Weiterleitung eines entsprechenden Antrags durch das Finanzgericht an den Bundesfinanzhof; Besetzungsrüge hinsichtlich eines Beschlusses über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

BFH, Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen X S 42/09 (PKH)

DRsp Nr. 2010/11076

Verfristete Stellung eines Prozesshilfeantrags hinsichtlich einer fehlenden Weiterleitung eines entsprechenden Antrags durch das Finanzgericht an den Bundesfinanzhof; Besetzungsrüge hinsichtlich eines Beschlusses über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

NV: Die auf Mitwirkung eines für befangen gehaltenen Richters gestützte Besetzungsrüge hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzeswidrig und damit willkürlich ist.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Eheleute, die in den Streitjahren 2001 bis 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) hat ursprünglich die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil die Antragsteller keine Steuererklärungen abgegeben hatten. Den dagegen eingelegten Einspruch wies er als unbegründet zurück.