I.
Die Antragsteller sind Eheleute, die in den Streitjahren 2001 bis 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) hat ursprünglich die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil die Antragsteller keine Steuererklärungen abgegeben hatten. Den dagegen eingelegten Einspruch wies er als unbegründet zurück.
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