FG Düsseldorf - Urteil vom 27.02.2009
3 K 2450/08 Kg
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 Satz 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; FGO § 65; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 518;
Fundstellen:
EFG 2009, 1311

Verfristung der Erhebung einer Anfechtungsklage; Voraussetzung der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzungsfrist

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2009 - Aktenzeichen 3 K 2450/08 Kg

DRsp Nr. 2009/15839

Verfristung der Erhebung einer Anfechtungsklage; Voraussetzung der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Prozesskostenhilfe; Wiedereinsetzungsfrist

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Lauf der Klagefrist wegen der bislang ungewissen Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des stattgebenden Beschlusses zu stellen. 2. Einer zusätzlichen Überlegungsfrist bedarf es auch im Fall der nur teilweisen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, weil der Umfang der Anfechtung bei der Einlegung des Rechtsmittels noch nicht bestimmt werden muss, sondern diese Frage auch erst anlässlich seiner späteren Begründung geklärt werden kann. 3. Wird der Prozesskostenhilfeantrag "namens und in Vollmacht" des Klägers gestellt. berechtigte diese Vollmacht den Prozessbevollmächtigten, ohne weitere Auftragserteilung nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses Klage zu erheben.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 Satz 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 Satz 1; FGO § 65; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 518;

Tatbestand:

Der Kläger hat am 4. Juli 2008 beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Familienkasse zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen.