BVerfG, Beschluß vom 21.01.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 7/94
DRsp Nr. 2005/16511
Verfristung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde
Hat sich das materielle Gewicht einer Vorschrift durch die Neufassung nicht geändert, beginnt die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht erst mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
Die Voraussetzungen für die Annahme nach § 93 a Abs. 2BVerfGG liegen schon deshalb nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Zur Beurteilung der Zulässigkeit bedarf es auch nicht der Klärung zusätzlicher verfassungsprozessualer Fragen.
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