Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG war abzulehnen. Es kann offen bleiben, ob der Antragsteller antragsberechtigt war. Hieran bestehen erhebliche Zweifel, da dieser seine Antragsbefugnis für den beigeordneten Rechtsanwalt H trotz des Hinweises in der Stellungnahme der Staatskasse nicht dargelegt hat. Denn jedenfalls greift die vom Vertreter der Staatskasse erhobene Verjährungseinrede (§ 214 BGB) durch.
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