LAG Hamm - Urteil vom 05.02.2021
12 SaGa 1/21
Normen:
ZPO § 935;
Fundstellen:
EzA-SD 2021, 16
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 14.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ga 2/21

Verfügungsanspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung im ungekündigten ArbeitsverhältnisAbhängigkeit des Verfügungsgrunds von Rechtmäßigkeit des VerfügungsanspruchsEindeutiges Bestehen des Verfügungsanspruchs als Fundament für Verfügungsgrund

LAG Hamm, Urteil vom 05.02.2021 - Aktenzeichen 12 SaGa 1/21

DRsp Nr. 2021/3699

Verfügungsanspruch auf tatsächliche Weiterbeschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis Abhängigkeit des Verfügungsgrunds von Rechtmäßigkeit des Verfügungsanspruchs Eindeutiges Bestehen des Verfügungsanspruchs als Fundament für Verfügungsgrund

Macht der Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis im Wege eines Antrags auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung seinen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung geltend, muss er im Hinblick auf den Verfügungsgrund kein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, wenn der Anspruch unzweifelhaft besteht.

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 14.01.2021 - 5 Ga 2/21 abgeändert:

Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger als Mitarbeiter in der Abteilung Profilierung an der Bürstanlage im Wechselschichtsystem bei Spätschicht von 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr und bei Frühschicht von 05:30 Uhr bis 13:30 Uhr zu beschäftigen.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Einstweiligen Verfügungsverfahrens.

Normenkette:

ZPO § 935;

Tatbestand

Die Parteien streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, den Verfügungskläger tatsächlich zu beschäftigen.