LG Köln, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 98/19
Verfügungsanspruch hinsichtlich eines Verbreitens von Ton- oder Bildaufnahmen aus einer psychiatrischen StationAnfertigen von Ton- und Filmaufnahmen als RohmaterialErstbegehungsgefahr einer unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Störung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsVerschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch
OLG Köln, Beschluss vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 15 W 21/19
DRsp Nr. 2019/11351
Verfügungsanspruch hinsichtlich eines Verbreitens von Ton- oder Bildaufnahmen aus einer psychiatrischen StationAnfertigen von Ton- und Filmaufnahmen als RohmaterialErstbegehungsgefahr einer unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Störung des allgemeinen PersönlichkeitsrechtsVerschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch
1. Allein ein Anfertigen von Ton- und Filmaufnahmen als "Rohmaterial" ohne Zusammenfügung des Materials, Abschluss der Recherchen und journalistische Ausarbeitung des geplanten Beitrags begründet regelmäßig nicht die (Erstbegehungs-)Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Störung mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder das Recht am eigene Bild verletzende Verbreitungshandlungen.2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1BGB erfasst in entsprechender Anwendung auch alle Schutzgesetzverletzungen i.S.d. § 823 Abs. 2BGB.3. Bei einem Unterlassungsanspruchs kommt es auf ein Verschulden nicht an.
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden den Verfügungsbeklagten zu je 1/2 auferlegt.