Voraussetzung für eine Lieferung ist, daß der Besteller (Mieter) der Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer die Verfügungsmacht daran verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Hierzu ist es erforderlich, daß nach dem Willen der Beteiligten der Besteller die Verfügungsmacht verliert und er zugleich dem Grundstückseigentümer Substanz, Wert und Ertrag des Bauwerks zuwendet. Das bedeutet, daß der Eigentümer die volle körperliche und wirtschaftliche Sachherrschaft über das Bauwerk erhält, die zu einer uneingeschränkten Verfügungsberechtigung über diese wirtschaftliche Substanz führt. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Grundstückseigentümer als Vermieter mit dem Mieter für die hinzugekommenen Teile eine Miete vereinbart (vgl. im einzelnen BdF-Schreiben v. 23.7.1986, BStBl I, 432).
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