LSG Bayern - Urteil vom 20.03.2019
L 13 R 496/15
Normen:
SGB I § 33a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 147; SGB VI § 152 Nr. 3; ZPO § 415 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 641/14

Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines anderen GeburtsdatumsNachträglich erstellte GeburtsurkundeAuszug aus einem türkischen TaufregisterFreie Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht

LSG Bayern, Urteil vom 20.03.2019 - Aktenzeichen L 13 R 496/15

DRsp Nr. 2019/7182

Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Zugrundelegung eines anderen Geburtsdatums Nachträglich erstellte Geburtsurkunde Auszug aus einem türkischen Taufregister Freie Beweiswürdigung durch das Tatsachengericht

1. Ein Taufregister ist keine öffentliche Urkunde im Sinn des § 415 Abs. 1 ZPO, Auszüge aus dem Taufregister stellen aber Urkunden i.S.d. § 33a SGB I dar. 2. Nach europarechtlichen Grundsätzen ist eine von der Behörde eines anderen Mitgliedstaates ausgestellte Urkunde zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt ist.3. Das Tatsachengericht entscheidet, welche Bedeutung die durch eine Urkunde i.S. der Beweisregeln bewiesenen Tatsachen für das Beweisthema haben, in freier Beweiswürdigung.

Tenor

I.

Auf den Antrag des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 15.06.2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine neue Versicherungsnummer unter Zugrundelegung des Geburtsdatums 27.08.1951 zu vergeben.

II.

Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 33a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 147; SGB VI § 152 Nr. 3; ZPO § 415 Abs. 1;

Tatbestand