BFH - Beschluß vom 02.11.2000
IX B 95/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 592

Vergebliche Planungskosten

BFH, Beschluß vom 02.11.2000 - Aktenzeichen IX B 95/00

DRsp Nr. 2001/4361

Vergebliche Planungskosten

1. Es ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und daher keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, dass die Kosten einer ursprünglichen, aber nicht verwirklichten Planung zu den HK eines anderen Gebäudes gehören, wenn sie bei gleichem Zweck und bei gleicher Bauart des geplanten und des später errichteten Bauwerks in diese wertbestimmend eingegangen sind. 2. Vergebliche Planungskosten gehören nur dann nicht zu den HK, wenn es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem bei dem tatsächlich errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke handelt und wenn die erste Planung in keiner Weise der Errichtung des neuen Gebäudes dient.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Es kann offen bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht hinreichend dargelegt hat, warum die steuerliche Behandlung vergeblicher Planungskosten trotz vorliegender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einer erneuten Entscheidung bedarf (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.