Es kann offen bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde nicht bereits deswegen unzulässig ist, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht hinreichend dargelegt hat, warum die steuerliche Behandlung vergeblicher Planungskosten trotz vorliegender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) einer erneuten Entscheidung bedarf (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet, denn die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.
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