I.
Das Finanzgericht (FG) hat die Ermessensentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach § 284 der Abgabenordnung (AO) zu verlangen, nicht beanstandet. Insbesondere habe das FA den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, indem es festgestellt habe, dass weniger einschneidende Maßnahmen zur Feststellung der Vermögensverhältnisse nicht zur Verfügung gestanden hätten. Denn bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen und zwei vom Kläger vorgelegte, inhaltsgleiche Vermögensverzeichnisse hätten keine zuverlässige Kenntnis der Vermögensverhältnisse des Klägers erbracht.
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